Allgemeine Geschäftsbedingungen

First Impression Audiovisual B.V. (Handelsregisternummer: 64847268), First Impression Events B.V. (Handelsregisternummer: 78123941), First Impression Solutions B.V. (Handelsregisternummer: 73359874), First Impression International B.V. (Handelsregisternummer: 82224528), First Impression France SAS (Handelsregisternummer: Paris B 917 846 834) und First Impression Germany GMBH (Amtsgericht: HRB 18790)

Maidstone 24

5026 SK Tilburg, the Netherlands

Artikel 1:                      Geltungsbereich, Definitionen

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

Lieferung: die tatsächliche Bereitstellung der Waren an den Vertragspartner oder der Zeitpunkt, zu dem die vereinbarten Arbeiten von First Impression abgeschlossen wurden und zur Abnahme bereit sind;

First Impression: First Impression Audiovisual B.V. und/oder First Impression Events B.V. und/oder First Impression Solutions B.V. und/oder First Impression International B.V. und/oder First Impression France SAS und/oder First Impression Germany GMBH.

Schriftlich: Dazu gehören auch die Kommunikation über E-Mails oder andere Kommunikationsmittel, die nach dem Stand der Technik und den allgemein anerkannten Standards damit gleichgesetzt werden können.

Vertragspartner: der Vertragspartner von First Impression. Der Vertragspartner kann Käufer und/oder Mieter von Waren und/oder Auftraggeber oder eine Partei im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses mit First Impression sein.

Artikel 2:                      Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die Bestimmungen von Abschnitt 1 der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Rechtsverhältnis zwischen First Impression und dem Vertragspartner. Abschnitt 2 enthält weitere Bestimmungen zu den in diesem Kapitel genannten spezifischen Rechtsverhältnissen. Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 1.
  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen in Abschnitt 1 und Abschnitt 2 sind die Bestimmungen in Abschnitt 2 maßgebend.

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3:                      Erweiterung des Kreises der geschützten Personen – Klausel zugunsten Dritter

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die mit First Impression verbundenen juristischen Personen, die (indirekten) Geschäftsführer und Anteilseigner von First Impression sowie die mit ihnen verbundenen juristischen Personen. Darüber hinaus gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Personen, die für First Impression und die angeschlossenen juristischen Personen tätig sind, einschließlich beauftragter Dritter. Sie können sich auf diese Bedingungen berufen, als wären sie selbst First Impression.

Artikel 4:                      Angebote, Offerten

  1. Alle Angebote und Offerten von First Impression sind freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine Frist zur Annahme. Wenn ein Angebot bzw. eine Offerte ein freibleibendes Angebot enthält und dieses Angebot vom Angebotsempfänger angenommen wird, ist First Impression berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
  2. Die von First Impression in Angeboten, Offerten und/oder Preislisten verwendeten und angegebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und etwaige Kosten wie Transport- und Verwaltungskosten und Rechnungen von hinzugezogenen Dritten.
  3. Ein Vertrag zwischen First Impression und dem Angebotsempfänger kommt erst dann zustande, wenn First Impression dies dem Angebotsempfänger schriftlich bestätigt hat oder wenn First Impression mit der Ausführung begonnen hat.
  4. First Impression ist berechtigt, den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Vertragsausführung für First Impression preissteigernde Umstände eintreten, die sich aus (geänderten) Gesetzen und Vorschriften, Währungsschwankungen oder Preisänderungen bei den von First Impression beauftragten Lieferanten oder Dritten oder aus der Nichtverfügbarkeit der Waren bei den von First Impression üblicherweise beauftragten Lieferanten ergeben. In solchen Fällen werden die Preise entsprechend den jeweiligen Preissteigerungen erhöht.

Artikel 5:                      Vertragserfüllung

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, First Impression alle Daten und/oder Gegenstände, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob auf erste Anforderung von First Impression oder ohne Anforderung. Wenn erforderliche Daten und/oder Gegenstände nicht rechtzeitig oder aber fehlerhaft zur Verfügung gestellt werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, First Impression die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
  2. Technische und andere Anforderungen, die der Vertragspartner an die zu liefernde oder herzustellende Ware stellt und die von den in den Niederlanden branchenüblichen Anforderungen abweichen, muss der Vertragspartner vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich mitteilen.
  3. First Impression ist berechtigt, von der Vereinbarung abweichende Artikel zu liefern, wenn es sich um Änderungen – am Liefergegenstand, an der Verpackung oder an der dazugehörigen Dokumentation – handelt, die zur Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, und wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die eine Verbesserung darstellen.
  4. First Impression wird die vereinbarten Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen ausführen. In Bezug auf die vereinbarten Arbeiten besteht eine Leistungsverpflichtung.
  5. First Impression bestimmt – selbstverständlich in Absprache mit dem Vertragspartner – die Art und Weise, in der die Arbeiten ausgeführt werden, und legt fest, wer die Arbeiten ausführt, wobei Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“) außer Acht gelassen werden. First Impression ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen.

Artikel 6:                      Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass:
    a. First Impression zu den angekündigten Arbeitszeiten Zugang zu dem Ort erhält, an dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen; der Ort muss den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen und anderen behördlichen Vorschriften entsprechen und die Ausführung der Arbeiten darf nicht durch andere, vom Vertragspartner beauftragte Dritte oder Mitarbeiter des Vertragspartners behindert werden (bzw. es dürfen keine Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten durch diese entstehen);
    b. die vom Vertragspartner First Impression zur Verfügung gestellten Informationsträger und andere Hardware, elektronische Dateien, Software und dergleichen frei von Viren und/oder Mängeln sind;
    c. die vom Vertragspartner verwendeten Systeme, Hardware, Software und sonstigen Dateninfrastrukturen (hinreichend) gesichert sind;
    d. die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Anweisungen, Informationen, Entwürfe und/oder anderen Dokumente und/oder Geräte, Software oder Materialien nicht die Rechte Dritter verletzen;
    e. First Impression rechtzeitig Zugang zu ausreichenden Möglichkeiten der Anlieferung, Lagerung und/oder Entsorgung von Materialien und Ressourcen erhält;
    f. First Impression für alle für die Arbeiten benötigten Energieformen wie Strom, Gas und Wasser über Anschlussmöglichkeiten sowie über die konkret vom Vertragspartner gewünschten Hilfsmittel oder Einrichtungen verfügt; die Energiekosten sind vom Vertragspartner zu tragen; Arbeitsausfälle, die auf das Fehlen von benötigter Energie zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Vertragspartners;
    g. der Ort, an dem die Sachen von First Impression gelagert oder aufbewahrt werden müssen, so beschaffen ist, dass die Sachen in keiner Weise beschädigt und nicht entwendet werden können.
  2.  Die Gefahr für Sachen, die sich aufgrund der auszuführenden Arbeiten unter der Kontrolle von First Impression befinden, liegt weiterhin beim Vertragspartner.
  3. Wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht (rechtzeitig) nachkommt, ist First Impression berechtigt, seine Arbeit einzustellen, und der Vertragspartner muss First Impression sodann für alle zusätzlichen Arbeiten und Kosten – einschließlich verlorener Arbeitszeit – entschädigen.
  4. Der Vertragspartner stellt First Impression von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Nichterfüllung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen durch den Vertragspartner ergeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle First Impression in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden zu ersetzen, einschließlich der vollen Kosten der Verteidigung gegen Ansprüche bzw. der Abwehr von Ansprüchen.

Artikel 7:                      Lieferung, Liefer- und Fertigstellungstermine

  1. Die Lieferung der Waren erfolgt an den vom Vertragspartner angegebenen Ort. Der Transport der Waren zum Vertragspartner erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Der Vertragspartner kann sich gegen diese Risiken versichern. Wenn und soweit First Impression die Waren nicht nur liefert, sondern auch installiert, kann (ausschließlich) First Impression entscheiden, die Waren auf eigene Kosten und Gefahr und auf eine von First Impression zu bestimmende Weise zu dem vom Vertragspartner angegebenen Ort zu transportieren.
  2. Wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass First Impression dem Vertragspartner die Waren selbst (d. h. nicht unter Beauftragung Dritter) liefert, erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr von First Impression.
  3. Die von den Vertragsparteien vereinbarten Liefer- und Fertigstellungstermine verstehen sich nicht als absolute Fristen. First Impression ist selbstverständlich bemüht, die angegebenen Liefer- und Fertigstellungstermine einzuhalten.

Artikel 8:                      Mehrleistung

ie Abrechnung von Mehrleistungen erfolgt sofort nach Abschluss der Arbeiten durch First Impression.  Die Mehrleistung umfasst unter anderem – jedoch nicht ausschließlich – zusätzliche Kosten, die sich aus der Nichtverfügbarkeit von Waren bei den üblichen Lieferanten oder Unterauftragnehmern, was die Beschaffung solcher Waren bei anderen Lieferanten oder Unterauftragnehmern erforderlich macht, ergeben. Die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in vollem Umfang für zusätzlich ausgeführte Arbeiten..

Artikel 9:               Liefer-/Fertigstellungs-, Abnahme- und Instandhaltungsfrist

  1. Nachdem First Impression seine Arbeiten beim Vertragspartner abgeschlossen hat, wird der Vertragspartner entsprechend benachrichtigt. Der Vertragspartner muss die Arbeiten sodann genehmigen und akzeptieren, vorbehaltlich noch zu behebender Mängel, die sich aus der Abnahme ergeben. Durch die Ingebrauchnahme des Ergebnisses der Arbeiten gelten die Arbeiten als geliefert und werden vom Vertragspartner stillschweigend akzeptiert.
  2. Nach der Fertigstellung gehen die Arbeiten auf Gefahr des Vertragspartners.
  3. First Impression haftet nicht für Mängel, die der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Übergabe vernünftigerweise hätte entdecken müssen.
  4. Der Vertragspartner ist und bleibt für die Sicherheit und Aktualisierung der von ihm verwendeten Systeme verantwortlich. Dasselbe gilt für die Integration der gelieferten Hardware in die vom Vertragspartner verwendeten Systeme.
  5. Wenn und soweit der von den Vertragsparteien geschlossene Vertrag (teilweise) als Kaufvertrag gilt oder als „gemischter Vertrag“ angesehen wird, müssen verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach der Übergabe, schriftlich First Impression angezeigt werden, andernfalls droht der Verlust der Rechte.
  6. Falls der Vertragspartner bestimmte Waren – bei denen es sich nicht um Sonderanfertigungen handelt – zurückgeben möchte, ist First Impression berechtigt, die folgende „Rücknahmegebühr“ zu berechnen:
  • Bei nicht installierten Waren, deren Originalverpackung noch vorhanden und in gutem Zustand ist: 50 % des Kaufpreises.
  • Für bereits installierte Waren, deren Verpackung nicht mehr vorhanden ist: 75 % des Kaufpreises, sofern der Einbau der Ware ohne Schaden rückgängig gemacht werden kann.

Artikel 10:            Kündigung und einvernehmliche Beendigung

  1. Sofern ein Werkvertrag vorliegt, kann der Vertragspartner den Vertrag vorzeitig schriftlich kündigen, jedoch nur aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 7:408 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“).
  2. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung aus schwerwiegenden Gründen schuldet der Vertragspartner einen Teil des Lohns, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 7:411 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“) angemessen zu bestimmen ist.
  3. Im Falle einer Lizenzvereinbarung in Bezug auf von First Impression zur Verfügung gestellte Software wird eine solche Lizenz für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Nach Ablauf verlängert sich der ursprüngliche Zeitraum jeweils automatisch um ein Jahr, sofern nicht durch eine der Vertragsparteien rechtzeitig, d. h. mindestens einen Monat vor Ablauf des betreffenden Zeitraums, schriftlich eine Kündigung erfolgt.

Artikel 11:                Haftung

  1. First Impression ist für Schäden, die weltweit entstehen und im Zusammenhang mit den von First Impression gelieferten Waren oder mit der Ausführung von Arbeiten stehen, bis zu einer Höchstsumme von € 2.500.000 pro Schadensfall und € 5.000.000 pro Jahr versichert.
  2. Die Haftung von First Impression beschränkt sich auf den Betrag, der von der Versicherung von First Impression gezahlt wird, zuzüglich der Selbstbeteiligung. Eine Serie von zusammenhängenden Ereignissen zählt als ein Ereignis.
  3. Wenn die Versicherung keine Deckung bietet oder nicht auszahlt, beschränkt sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Vertragspartners gegenüber First Impression auf maximal den Rechnungswert der Leistung von First Impression während des Zeitraums, in dem das Ereignis eingetreten ist, es sei denn, das Ereignis ist die Folge einer individuell abgerechneten Leistung oder eines individualisierbaren Teils davon oder bezieht sich auf diese(n), in welchem Fall der Schadensersatz auf maximal den Rechnungswert dieser Leistung beschränkt ist. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten ist die Haftung auf den in den letzten sechs Monaten fälligen Honoraranteil beschränkt.
  4. Der Vertragspartner hat in folgenden Fällen keinen Anspruch auf Entschädigung:
  • indirekte Schäden wie Betriebsschäden/Folgeschäden, darunter z. B. Stagnationsschäden und entgangener Gewinn;
  • immaterielle Schäden;
  • Kosten, die dem Vertragspartner im Rahmen von Artikel 9: innerhalb der Rückforderungsfrist von First Impression entstehen (z. B. Kontrolle-/Versandkosten).
  1. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von First Impression oder von Personen, die mit der Leitung des Unternehmens betraut sind, zurückzuführen ist.
  2. Der Vertragspartner stellt First Impression von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem von First Impression ausgeführten Vertrag stehen oder sich daraus ergeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, First Impression alle Schäden zu ersetzen, die dem Unternehmen in diesem Zusammenhang entstehen, einschließlich der gesamten Kosten für die Abwehr einer Forderung von Dritten.
  3. Jeder Rechtsanspruch des Vertragspartners gegenüber First Impression verfällt ein Jahr, nachdem der Vertragspartner von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat und/oder seinen Rechtsanspruch gegenüber First Impression geltend machen konnte.

Artikel 12:                Bezahlung

  1. Die Bezahlung der von First Impression versandten Rechnungen muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Wenn die Vertragsparteien einen monatlichen Betrag vereinbart haben – unabhängig davon, ob dieser auf einer monatlichen Lizenz für die Nutzung von Software basiert oder eine andere Berechnungsgrundlage hat –, muss dieser monatlich vereinbarte Betrag spätestens am ersten Tag des Monats im Voraus bei First Impression eingehen.
  2. First Impression ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung des Vertragspartners durchzuführen. Wenn eine Bonitätsprüfung nach Ansicht von First Impression zu einer negativen Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners führt, ist First Impression stets berechtigt, Zahlung vor einer Lieferung und/oder Ausführung zu verlangen, ungeachtet dessen, ob die in Artikel 12.1 genannte Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. Wenn sich der Vertragspartner mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber First Impression in Verzug befindet, schuldet er Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den geschuldeten Betrag sowie die außergerichtlichen Inkassokosten, die auf 15 % des offenen Rechnungsbetrages festgesetzt werden.
  3. Die vom Vertragspartner geleisteten Zahlungen dienen zunächst zur Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten und dann zur Zahlung der ältesten noch offenen Rechnungen.
  4. First Impression ist stets berechtigt, alle Forderungen, ob fällig oder nicht, die gegenüber dem Vertragspartner und/oder gegenüber einem mit dem Vertragspartner verbundenen Unternehmen bestehen, mit einer eventuellen Gegenforderung des Vertragspartners und/oder eines mit dem Vertragspartner verbundenen Unternehmens zu verrechnen. Der Vertragspartner ist nicht befugt, Forderungen, die er gegenüber First Impression hat, ohne Zustimmung von First Impression zu verrechnen. Dem Vertragspartner steht kein Recht auf Aussetzung gegenüber First Impression zu. Ein „mit dem Vertragspartner verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“) angehört, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“).

Artikel 13:            Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung der Informationen, die ihnen mit Bezug auf die jeweils andere Partei bekannt geworden sind und bei denen davon ausgegangen werden kann und darf, dass ihre Weitergabe an Dritte die Interessen dieser Partei beeinträchtigen würde. Diejenige Partei, die vertrauliche Daten erhält, wird diese nur für den Zweck verwenden, für den sie erteilt wurden. Daten gelten in jedem Fall als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche bezeichnet werden.

Artikel 14:                Geistiges Eigentum

  1. Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Software, die Dateien, die Geräte oder andere Materialien, die im Rahmen des Vertrages entwickelt und/oder dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. Analysen, Entwürfe, Dokumentation, Berichte, Angebote sowie vorbereitendes Material und die damit erstellten Anwendungsprogramme und andere erbrachte Leistungen stehen ausschließlich First Impression, seinen Lizenzgebern und/oder Lieferanten zu und sind ausschließlich für die Nutzung durch den Vertragspartner im Rahmen des Angebots und/oder des Vertrages bestimmt.
  2. Der Vertragspartner erwirbt nur die Nutzungsrechte, die ihm durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vertrag zwischen den Parteien und das Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden. Ein dem Vertragspartner eingeräumtes Nutzungsrecht ist nicht exklusiv, nicht auf Dritte übertragbar, nicht verpfändbar und nicht unterlizenzierbar. Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen durch den Vertragspartner schuldet der Vertragspartner First Impression eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000 pro Verstoß und € 5.000 pro Woche, die der Verstoß andauert. Darüber hinaus behält First Impression seinen Anspruch auf Ersatz des gesamten erlittenen Schadens.
  3. First Impression behält sich das Recht vor, die bei der Ausführung der Tätigkeiten/Dienstleistungen gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke als für die Erfüllung des Vertrages zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Vertragspartners an Dritte weitergegeben werden.
  4. Wenn und soweit es sich um Software handelt, die speziell für den Vertragspartner entwickelt wurde, liegen die geistigen Eigentumsrechte an der für den Vertragspartner entwickelten Software beim Vertragspartner. In Bezug auf die zugrunde liegende „Basissoftware“ liegt das Recht am geistigen Eigentum dieser Software bei First Impression. Bei der Nutzung dieser Software im Rahmen der erstellten kundenspezifischen Software erwirbt der Vertragspartner eine kostenlose Nutzungslizenz für die Dauer des Zeitraums, in dem die Basissoftware First Impression (technisch) zur Verfügung steht. Die Rechte am geistigen Eigentum werden auf den Vertragspartner übertragen, nachdem der Vertrag vollständig ausgeführt wurde und der Vertragspartner seine vertraglichen (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber First Impression erfüllt hat.

Artikel 15:            Sicherheit

  1. Das Eigentum an den von First Impression gelieferten Waren geht erst dann auf den Vertragspartner über, wenn alle Forderungen aufgrund eines oder mehrerer Verträge vom Vertragspartner beglichen wurden, vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit Artikel 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“).
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vom Vertragspartner nicht verarbeitet und nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden.
  3. Der Vertragspartner muss die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts versichern und versichert halten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Police dieser Versicherung auf erste Anforderung von First Impression zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16:                Höhere Gewalt

  1. Bei höherer Gewalt gemäß Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“), darunter Epidemien, Pandemien, Stagnation und/oder Mängel bei Lieferanten, Herstellern oder anderen Dritten, Sperrungen von Straßen, Wasserstraßen und Häfen, Einfuhr- und/oder Handelsbeschränkungen und/oder Cyberkriminalität, werden die Lieferung und andere Verpflichtungen von First Impression ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch First Impression aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als nach billigem Ermessen von einer der beiden Vertragsparteien verlangt werden kann, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzuheben, ohne dass eine der Parteien zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist.
  2. Wenn First Impression zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist First Impression berechtigt, den bereits gelieferten Teil oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Vertragspartner ist sodann verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte oder zu liefernde Teil keinen eigenständigen Wert hat.

Artikel 17:                Beitreibbarkeit von Forderungen & Aussetzung/Aufhebung

Alle Forderungen von First Impression gegenüber dem Vertragspartner sind sofort fällig, wenn:

  • der Vertragspartner mit der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen gegenüber First Impression in Verzug gerät;
  • Umstände, von denen First Impression nach Abschluss des Vertrages Kenntnis erlangt, berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
  • der Vertragspartner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seiner (Haus-)Bank in Verzug befindet;
  • durch den Vertragspartner oder einen Dritten, wenn: in Bezug auf den Vertragspartner ein Zahlungsaufschub, Insolvenz, ein Insolvenzverfahren (in gleich welcher Form) oder eine gerichtliche oder außergerichtliche Umschuldung beantragt oder angeboten wird oder ein erheblicher Teil der Güter des Vertragspartners oder der in der Verfügungsgewalt des Vertragspartners befindlichen Sachen, die Eigentum von First Impression sind, oder der Güter des Vertragspartners, an denen First Impression ein Sicherungsrecht hat, gepfändet wird;
  • einer oder mehrere der vorgenannten Umstände in Bezug auf ein mit dem Vertragspartner verbundenes Unternehmen, das einen Vertrag mit First Impression abgeschlossen hat, eintreten.

In den unter dem zweiten bis fünften Gedankenstrich genannten Fällen befindet sich der Vertragspartner in Verzug. In allen Fällen ist First Impression nach einem Verzug berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu kündigen, ohne dass es einer gerichtlichen Intervention bedarf und unbeschadet des Rechts von First Impression, Schadensersatz zu fordern.

Artikel 18:             Rechtswahl/Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis zwischen First Impression und dem Vertragspartner unterliegt dem niederländischen Recht unter Ausschluss der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG). Für alle Streitigkeiten zwischen First Impression und dem Vertragspartner sind ausschließlich die niederländischen Gerichte zuständig. Das Gericht in Breda ist vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Artikel 93 der niederländischen Zivilprozessordnung (Rv.) ausschließlich zuständig. First Impression bleibt jedoch berechtigt, den Vertragspartner vor dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Vertragspartners zu verklagen.

Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen

Artikel 19:             Bestimmungen zur Miete und zur Vermietung von Gütern

  1. Dieser Artikel gilt für jedes Rechtsverhältnis, bei dem First Impression als Vermieter auftritt.
  2. Die Mietzeit beginnt an dem vereinbarten Datum zu der vereinbarten Uhrzeit oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Mietsache dem Vertragspartner gemäß den Bestimmungen in Artikel 19.3, übergeben wird, falls Letzterer früher eintritt.
  3. Die Bereitstellung der Mietsachen erfolgt durch die Bereitstellung im Lager und/oder in den Räumlichkeiten von First Impression („ab Werk“).
  4. Im Falle der Bereitstellung durch First Impression an vom Vertragspartner angegebenen Örtlichkeiten beginnt die Mietzeit zu dem Zeitpunkt, an dem die Mietsache das Lager und/oder die Räumlichkeiten von First Impression verlässt.
  5. Die Mietsache muss vom Vertragspartner zum vereinbarten Enddatum oder -zeitpunkt in der Verpackung zurückgegeben werden, in der sie geliefert wurde (falls zutreffend). Kommt der Vertragspartner dem nicht nach, schuldet er neben der regulären Tagesmiete – die bis zum vereinbarten Enddatum oder -zeitpunkt weiterläuft – eine Vertragsstrafe in Höhe der regulären Tagesmiete pro angefangenen Tag. Darüber hinaus ist First Impression berechtigt, vom Vertragspartner zusätzlichen Schadensersatz zu verlangen. Die Parteien weichen hier ausdrücklich von den Bestimmungen des Artikels 6:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („Burgerlijk Wetboek“) ab.
  6. Mängel an der Mietsache sowie Beschädigungen und Verlust oder Diebstahl sind First Impression unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Entdeckung, schriftlich und unter Angabe aller Einzelheiten anzuzeigen. Der Vertragspartner ist außerdem verpflichtet, jede von First Impression zu diesem Zeitpunkt als notwendig erachtete Mitwirkung zu leisten; andernfalls haftet der Vertragspartner für alle Schäden, die First Impression infolge dieser mangelnden Mitwirkung entstehen.
  7. Wenn First Impression Mängel am Mietobjekt innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige des Mangels behebt, schuldet der Vertragspartner weiterhin den Mietpreis für die Zeit, in der die Mietsache nicht genutzt werden kann, es sei denn, es liegen Mängel im Sinne von Artikel 7:209 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vor.
  8. Der Vertragspartner darf ohne vorherige Zustimmung von First Impression keine Änderungen auf oder an der Mietsache vornehmen. Die Behebung von Mängeln und/oder Schäden durch den Vertragspartner darf nur durch First Impression oder mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung und auf Anweisung von First Impression erfolgen.
  9. Die Mietsache muss sich bei der Rückgabe in demselben Zustand (abgesehen von normaler Abnutzung) befinden, in dem der Vertragspartner sie bei Überlassung erhalten hat.
  10. Es ist dem Vertragspartner untersagt, die Mietsache (teilweise) zu demontieren.
  11. Es ist dem Vertragspartner untersagt, die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von First Impression zu veräußern, weiterzuvermieten, unterzuvermieten, zu verleihen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen.
  12. First Impression ist nur dann zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
  13. Die Rechnungen von First Impression sind abweichend von Artikel 12.1 innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung in Euro zu begleichen. First Impression ist berechtigt, aus eigenen Gründen eine Vorauszahlung zu verlangen, bevor die Mietsache zur Verfügung gestellt wird. Die Bestimmungen über die Bonitätsprüfung in Artikel 12.2 gelten in vollem Umfang.
  14. First Impression ist berechtigt, eine Kaution festzusetzen, die vom Vertragspartner vor Beginn des Mietzeitraums zu zahlen ist.
  15. Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung der Mietsache während der Mietzeit schuldet der Vertragspartner First Impression den Mietpreis bis zum vereinbarten Enddatum. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, First Impression den Schaden zu ersetzen, der First Impression durch Diebstahl, Verlust oder Zerstörung der Mietsache entsteht. Die Parteien setzen diesen Schaden mit dem Neuwert der Mietsache an.
  16. Im Falle einer Beschädigung (die keine normale Abnutzung darstellt) der Mietsache (Teile und/oder Zubehör) ist der Vertragspartner verpflichtet, First Impression die Reparaturkosten zu erstatten, die zur Behebung des Schadens entstehen. Dasselbe gilt für den Diebstahl von Teilen und/oder Zubehör der Mietsache. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, First Impression alle Schäden zu ersetzen, die First Impression infolge der vorgenannten Beschädigung der Mietsache oder des Diebstahls/Verlusts von Teilen und/oder Zubehör entstehen, wie z. B. Stillstandsschäden und entgangener Gewinn.
  17. Während der Mietzeit ist First Impression berechtigt, den Zustand der Mietsache und die Art und Weise seiner Nutzung zu überprüfen. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass First Impression oder einer von First Impression bevollmächtigten Person Zugang zu der Mietsache gewährt wird.
  18. Der Vertragspartner ist in jedem Fall verpflichtet, die Mietsache während der Laufzeit des Mietvertrages gegen die üblichen Risiken wie Beschädigung, Verlust und Zerstörung der Mietsache zu versichern.
  19. Für den Fall, dass Audiogeräte für eine oder mehrere Veranstaltungen vermietet werden, weist First Impression den Veranstalter – ohne dazu verpflichtet zu sein – auf seine Sorgfaltspflicht hin, das Risiko von Hörschäden bei den Besuchern der Veranstaltung so weit wie möglich zu begrenzen. Der Vertragspartner stellt First Impression von Ansprü­chen Dritter frei, die sich aus der (Nutzung der) Mietsache ergeben.

Artikel 20:             Special Effects

  1. Dieser Artikel findet Anwendung, wenn der Vertragspartner Gebrauch von Arbeiten macht, die in der Bereitstellung sogenannter Special Effects bestehen.
  2. First Impression bietet in Absprache mit dem Vertragspartner sogenannte Special Effects – Spezialeffekte – an, bei denen in gegebenen Fällen gefährliche Stoffe verwendet werden. In diesem Zusammenhang hat First Impression ebenso immer eine Leistungsverpflichtung.
  3. Der Vertragspartner muss für eine sichere Arbeitssituation Sorge tragen und ist für diese verantwortlich, einschließlich zu ergreifender angemessener Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen; dazu gehören unter anderem die Eignung von Räumlichkeiten, die Kontrolle der Menschenmenge, ein sicherer Abstand zwischen den Teilnehmern und den Spezialeffekten, geeignete und funktionierende Feuerlöschgeräte und Schutz vor Witterungseinflüssen.
  4. Der Vertragspartner ist sich jedoch dessen bewusst, dass die Verwendung von Spezialeffekten trotz der in Absatz 3 genannten Maßnahmen immer noch die Gefahr von Schäden an Personen und Gütern mit sich bringen kann. Der Vertragspartner akzeptiert dieses Risiko.
  5. First Impression haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung von Spezialeffekten verursacht werden, es sei denn, First Impression unterlässt es, die nach eigener Einschätzung angemessenen und notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

Artikel 21:             Creative Agency

  1. Dieser Artikel findet Anwendung, wenn First Impression sich verpflichtet hat, für den Vertragspartner Inhalte und/oder visuelle Ausdrucksformen zu erstellen und/oder zu liefern und/oder zu verbreiten und/oder Konzepte zu entwickeln.
  2. First Impression unterstützt den Vertragspartner bei der Erstellung und Ausführung von Inhalten und der Entwicklung von Konzepten und hat diesbezüglich eine Leistungsverpflichtung.
  3. Der Vertragspartner ist für den Inhalt, die zeitliche Planung, die Ergebnisse und die weiteren Folgen des Inhalts und/oder der entwickelten Konzepte verantwortlich, unabhängig davon, ob der Inhalt und/oder das entwickelte Konzept letztendlich von First Impression oder vom Vertragspartner verbreitet wird/werden.
  4. First Impression ist bestrebt, Übertragungs-, Programmier-, Skript- und/oder logarithmische Fehler, die zu Unrichtigkeiten und/oder Abweichungen im Inhalt führen, so schnell wie möglich zu korrigieren. Dasselbe gilt für Störungen und/oder die Nichtverfügbarkeit von Inhalten. First Impression kann jedoch nicht ausschließen, dass die vorgenannten Mängel auftreten.
  5. Wenn First Impression im Auftrag des Vertragspartners kundenspezifische Inhalte erstellt, erwirbt der Vertragspartner die Rechte am geistigen Eigentum der sogenannten „Enddateien“. Die offenen Dateien, die zur Erstellung der Enddateien verwendet werden, gehören zum geistigen Eigentum von First Impression, mit Ausnahme der statischen Designs (offene Dateien u. a. in Form von PSD und Illustrator, die mit den Assets des Vertragspartners erstellt werden). An den erstgenannten offenen Dateien für Animationen erwirbt der Vertragspartner – nach vollständiger Bezahlung der Rechnungen – eine kostenlose Nutzungslizenz für die Dauer des Zeitraums, in dem die Basissoftware First Impression (technisch) zur Verfügung steht. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, die offenen Dateien weiterzuverkaufen oder zu verändern.

Artikel 22:             Servicedesk

  1. Dieser Artikel findet Anwendung, wenn der Vertragspartner über den Servicedesk Unterstützung von First Impression in Anspruch nimmt.
  2. First Impression wird ordnungsgemäß begründete Supportanfragen innerhalb einer angemessenen Frist gemäß den üblichen Verfahren bearbeiten. First Impression übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit der Antworten oder der angebotenen Unterstützung. Der Support wird an Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten von First Impression geleistet.
  3. Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 12.1 müssen die Rechnungen von Frist Impression vor Beginn des Zeitraums bezahlt werden, für den First Impression dem Vertragspartner Supportleistungen über den Servicedesk anbietet.
  4. Wenn die Parteien eine Vergütung auf Regiebasis vereinbart haben, stellt First Impression dem Vertragspartner immer am Ende jedes Monats eine Rechnung, die innerhalb von 30 Tagen zu begleichen ist.