Bestimungen und Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
First Impression Audiovisual B.V. (eingetragen im Handelsregister (KVK) unter der Nummer: 64847268), First Impression Events B.V. (eingetragen im Handelsregister (KVK) unter der Nummer: 78123941), First Impression Solutions B.V. (eingetragen im Handelsregister (KVK) unter der Nummer: 73359874), First Impression International B.V. (eingetragen im Handelsregister (KVK) unter der Nummer: 82224528), First Impression France SAS (eingetragen im Handelsregister (RCS) unter der Nummer: Paris B 917 846 834) und First Impression Germany GMBH (eingetragen im Handelsregister B (Amtsgericht) unter der Nummer HRB 18790)
Maidstone 24
5026 SK Tilburg
Niederlande
https://firstimpression.com/allgemeinegeschaeftsbedingungen/
Artikel 1: Anwendbarkeit, Definitionen
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
Lieferung: die tatsächliche Bereitstellung der Waren an den Vertragspartner;
First Impression: First Impression Audiovisual B.V. und/oder First Impression Events B.V. und/oder
First Impression Solutions B.V. und/oder First Impression International B.V. und/oder First Impression France SAS und/oder First Impression Germany GMBH.
Schriftlich: Darunter fallen auch E-Mails oder andere Kommunikationsmittel, die nach dem Stand der Technik und den allgemein anerkannten Standards damit gleichgesetzt werden können;
Vertragspartner: der Vertragspartner von First Impression. Dieser Vertragspartner kann Käufer und/oder Mieter von Waren und/oder Auftraggeber oder eine Partei im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses mit First Impression sein.
Artikel 2: Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die Bestimmungen von Abschnitt 1 der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Rechtsverhältnis zwischen First Impression und dem Vertragspartner. Abschnitt 2 enthält weitere Bestimmungen zu den in diesem Kapitel genannten Rechtsverhältnissen. Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 1.
- Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen in Abschnitt 1 und Abschnitt 2 sind die Bestimmungen in Abschnitt 2 maßgebend.
ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3: Erweiterung des Kreises der geschützten Personen – Klausel zugunsten Dritter
Diese Bedingungen wurden auch zugunsten der mit First Impression verbundenen juristischen Personen, der (indirekten) Direktoren und Anteilseigner von First Impression und der mit ihnen verbundenen juristischen Personen sowie zugunsten aller Personen, die für First Impression und die mit ihr verbundenen juristischen Personen tätig sind, einschließlich hinzugezogener Dritter, festgelegt. Sie können sich auf diese Bedingungen berufen, als wären sie selbst First Impression.
Artikel 4: Angebote, Offerten
- Alle Angebote und Offerten von First Impression sind freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine Frist zur Annahme. Wenn ein Angebot bzw. eine Offerte ein freibleibendes Angebot enthält und dieses Angebot vom Angebotsempfänger angenommen wird, ist First Impression berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
- Die von First Impression in Angeboten, Offerten und/oder Preislisten verwendeten und angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und etwaige Kosten, wie z. B. Transport- und Verwaltungskosten und Rechnungen von hinzugezogenen Dritten.
- Ein Vertrag zwischen First Impression und dem Angebotsempfänger kommt erst dann zustande, wenn First Impression dies dem Angebotsempfänger schriftlich bestätigt hat oder wenn First Impression mit der Ausführung begonnen hat.
- Wenn für First Impression zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Ausführung des Vertrages kosten-/preiserhöhende Umstände eintreten, die sich aus (geänderten) Gesetzen und Vorschriften, Währungsschwankungen oder Preisänderungen bei den von First Impression eingeschalteten Lieferanten oder Dritten oder aus der Nichtverfügbarkeit von Artikeln bei den von First Impression üblicherweise eingesetzten Lieferanten/Zulieferern ergeben, ist First Impression berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen und dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
- Die aufgezeigten und/oder zur Verfügung gestellten Beispiele oder Modelle sowie die Angaben zu Maßen und Kapazitäten und andere Beschreibungen in Broschüren, Werbematerialien und/oder auf der Website von First Impression sind so genau wie möglich, dienen jedoch nur als Richtwerte. Die Eigenschaften der zu liefernden oder herzustellenden Waren können von diesen Beispielen oder Modellen abweichen, es sei denn, es wird ausdrücklich erklärt, dass die Lieferung oder Herstellung nach dem gezeigten oder zur Verfügung gestellten Beispiel oder Modell erfolgt.
Artikel 5: Ausführung des Vertrages
- Der Vertragspartner sorgt dafür, dass alle Daten und Sachen, die First Impression als notwendig angibt oder von denen der Vertragspartner angemessenerweise annehmen muss, dass sie für die Ausführung des Vertrages notwendig sind, First Impression rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn First Impression die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Daten und/oder Sachen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, ist First Impression berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung entstehenden Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
- First Impression haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die sich daraus ergeben, dass First Impression sich auf unrichtige und/oder unvollständige Daten und/oder Inhalte des Vertragspartners verlassen hat, es sei denn, diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit war First Impression bekannt.
- Technische und andere Anforderungen, die der Vertragspartner an die zu liefernde oder herzustellende Ware stellt und die von den in den Niederlanden branchenüblichen Anforderungen abweichen, muss der Vertragspartner vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich mitteilen.
- First Impression ist berechtigt, von der Vereinbarung abweichende Artikel zu liefern, wenn es sich um Änderungen – am Liefergegenstand, an der Verpackung oder an der dazugehörigen Dokumentation – handelt, die zur Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, und wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die eine Verbesserung darstellen.
- Alle Aufträge des Vertragspartners gelten – ohne Berücksichtigung von Artikel 7:404 und 7:407(2) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs – als ausschließlich First Impression erteilt und von First Impression angenommen. First Impression bestimmt, durch welche Person oder Personen, einschließlich Dritter, der Vertrag ausgeführt wird. First Impression bestimmt auch, wie und mit welchen Mitteln der Vertrag ausgeführt wird. Angemessenen Wünschen und Anweisungen des Vertragspartners wird dabei so weit wie möglich Rechnung getragen, sofern dies nach Ansicht von First Impression einer rechtzeitigen und korrekten Ausführung des Auftrags förderlich ist. First Impression wendet bei der Ausführung des Vertrages die Sorgfalt eines guten Unternehmers an.
- Wenn und soweit First Impression auf Wunsch des Vertragspartners Dritte (z. B. Künstler) mit der Ausführung ihrer Arbeiten beauftragt, ist First Impression berechtigt, die von diesen Dritten zugrunde gelegten Bedingungen im Namen des Vertragspartners zu akzeptieren. Der Vertragspartner ist sodann ebenfalls an diese Bedingungen gebunden.
Artikel 6: Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass:
- First Impression zu den angekündigten Arbeitszeiten Zugang zu dem Ort erhält, an dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Der Ausführungsort muss den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen und anderen behördlichen Vorschriften entsprechen;
- die vom Vertragspartner First Impression zur Verfügung gestellten Informationsträger und andere Hardware, elektronische Dateien, Software und dergleichen frei von Viren und/oder Mängeln sind;
- die vom Vertragspartner verwendeten Systeme, Hardware, Software und sonstigen Dateninfrastrukturen (hinreichend) gesichert sind;
- die vom Vertragspartner beauftragten Dritten die von ihnen auszuführenden Arbeiten oder Lieferungen so rechtzeitig ausführen, dass First Impression dadurch nicht behindert wird und keine Verzögerung bei der Erfüllung des Vertrages entsteht;
- die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Anweisungen, Informationen, Entwürfe und/oder anderen Dokumente und/oder Geräte, Software oder Materialien nicht die Rechte Dritter verletzen;
- First Impression innerhalb einer angemessenen Frist benachrichtigt wird, wenn First Impression seine Arbeiten nicht zu einem ggf. vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann;
- First Impression rechtzeitig Zugang zu ausreichenden Möglichkeiten der Anlieferung, Lagerung und/oder Entsorgung von Materialien und Ressourcen erhält;
- First Impression für alle für die Arbeiten benötigten Energieformen wie Strom, Gas, Wasser über Anschlussmöglichkeiten verfügt. Die Energiekosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Arbeitsausfälle, die auf das Fehlen der benötigten Energie zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Vertragspartners;
- an dem Ort, an dem First Impression und/oder die von First Impression hinzugezogenen Dritten im Rahmen der Ausführung des Vertrages Arbeiten ausführen sollen, die von First Impression und/oder den vorgenannten Dritten vernünftigerweise benötigten (technischen) Einrichtungen vorhanden sind, ohne dass ihnen dafür Kosten entstehen;
- der Ort, an dem die Sachen von First Impression gelagert oder aufbewahrt werden müssen, so beschaffen ist, dass die Sachen in gleich welcher Art nicht beschädigt und nicht entwendet werden können.
- Das Risiko für Sachen, die sich aufgrund der auszuführenden Arbeiten unter der Kontrolle von First Impression befinden, liegt weiterhin beim Vertragspartner.
- Wenn die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) erfüllt werden, ist First Impression berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis der Vertragspartner diese Verpflichtungen erfüllt hat. Die Kosten im Zusammenhang mit der eingetretenen Verzögerung bzw. die Kosten für die Durchführung zusätzlicher Arbeiten oder andere sich daraus ergebende Folgen gehen zu Lasten und auf Risiko des Vertragspartners. Der Vertragspartner stellt First Impression außerdem von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Nichterfüllung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen durch den Vertragspartner ergeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle First Impression in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden zu ersetzen, einschließlich der vollen Kosten der Verteidigung bzw. der Abwehr von Ansprüchen.
Artikel 7: Lieferung, Liefer- und Fertigstellungstermine
- Die Lieferung der Waren erfolgt an den vom Vertragspartner angegebenen Ort. Der Transport der Waren zum Vertragspartner erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Der Vertragspartner kann sich gegen diese Risiken versichern. Wenn und soweit First Impression die Sachen nicht nur liefert, sondern auch installiert, kann (ausschließlich) First Impression auch entscheiden, die Sachen auf eigene Kosten und Gefahr und auf eine von ihr zu bestimmende Weise zu dem vom Vertragspartner angegebenen Ort zu transportieren.
- Die Lieferzeit und/oder die Ausführungszeit werden von First Impression stets annähernd und auf der Grundlage der bei den Lieferanten/Zulieferern von First Impression üblichen Lieferzeiten für die Artikel bestimmt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. First Impression geht bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder Ausführungszeit davon aus, dass sie den Vertrag unter den ihr zu dem gegebenen Zeitpunkt bekannten Umständen erfüllen kann. Die Lieferzeit und/oder die Ausführungszeit beginnen erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten vereinbart sind, alle Informationen, einschließlich der endgültigen und genehmigten Zeichnungen und Spezifikationen, im Besitz von First Impression sind, eine vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Lieferung und/oder Ausführung erfüllt sind (wie z. B. die fristgerechte Verfügbarkeit der für die Lieferung und/oder Ausführung erforderlichen Sachen). Im Falle einer verspäteten Lieferung oder Ausführung muss der Vertragspartner First Impression stets schriftlich in Verzug setzen.
- First Impression ist verpflichtet, den dem Vertragspartner entstandenen Schaden ab dem Zeitpunkt zu ersetzen, an dem First Impression sich mit der rechtzeitigen Lieferung in Verzug befindet. Im Falle einer nicht fristgerechten Lieferung oder Ausführung beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners gegenüber First Impression auf eine Entschädigung in Höhe von maximal 1 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, die verspätete Lieferung oder Ausführung betraf eine individuell in Rechnung gestellte Leistung oder einen individualisierbaren Teil davon, in welchem Fall die Entschädigung auf 1 % des Rechnungswertes davon beschränkt ist. Dieses Recht auf Schadensersatz erlischt ein Jahr, nachdem First Impression in Verzug geraten ist.
- First Impression ist berechtigt, den Vertrag in Abschnitten zu erfüllen. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung und/oder Teilausführung keinen eigenständigen Wert hat. Im Falle einer Teillieferung und/oder Teilausführung ist First Impression berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen. Wenn eine solche Rechnung nicht (rechtzeitig) bezahlt wird, ist First Impression berechtigt, die Lieferung und/oder die Ausführung der nachfolgenden Abschnitte auszusetzen.
- Der Vertragspartner ist und bleibt für die Sicherheit und Aktualisierung der von ihm verwendeten Systeme verantwortlich. Dasselbe gilt für die Integration der gelieferten Hardware in die vom Vertragspartner verwendeten Systeme.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gekauften Sachen zu dem Zeitpunkt abzunehmen und/oder die vereinbarten Arbeiten zu dem Zeitpunkt ausführen zu lassen, an dem ihm diese Sachen geliefert werden und/oder die Ausführung der Arbeiten vereinbart ist. Wenn der Vertragspartner sich weigert oder es versäumt, die für die Lieferung und/oder die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist First Impression berechtigt, dem Vertragspartner die Wartezeit und/oder die daraus resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen; die Sachen werden sodann auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu First Impression oder einem Dritten transportiert bzw. bei First Impression oder einem Dritten gelagert.
Artikel 7: Verpackung
- Verpackungen von gelieferter Ware, die nicht für einmalige Verwendung bestimmt sind, verbleiben im Eigentum von First Impression. First Impression ist berechtigt, dem Vertragspartner ein Pfand für diese Verpackung in Rechnung zu stellen. First Impression ist verpflichtet, diese Verpackungen zu dem dem Vertragspartner in Rechnung gestellten Preis zurückzunehmen, sofern die Verpackungen innerhalb einer von First Impression festgelegten Frist ab dem Lieferdatum und/oder zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt frachtfrei zurückgegeben werden.
- Wenn die Verpackung beschädigt oder unvollständig ist oder verloren geht, haftet der Vertragspartner für diesen Schaden und sein Anspruch auf Rückzahlung des Pfands für die betreffende Verpackung erlischt.
- Übersteigt der in Artikel 8.2 genannte Schaden das in Rechnung gestellte Pfand, ist First Impression berechtigt, die Verpackung nicht zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist dann verpflichtet, First Impression die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu bezahlen, abzüglich des von ihm bereits gezahlten Pfands.
- Die in Artikel 8.1 genannte Verpflichtung von First Impression zur Rücknahme der Verpackung gilt nicht außerhalb der Niederlande, es sei denn, First Impression gibt ausdrücklich etwas anderes an. Die Kosten für Verpackung führen somit zu einer Erhöhung des Preises.
Artikel 9: Zusätzliche Arbeiten
- First Impression ist berechtigt, zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, die sich aus einer fehlerhaften Mitteilung des Vertragspartners ergeben oder nicht im Angebot / in der Offerte enthalten sind. First Impression ist auch berechtigt, Mehrkosten in Rechnung zu stellen, die sich aus der Nichtverfügbarkeit von Artikeln bei ihren üblichen Lieferanten/Zulieferern ergeben, sodass diese von anderen Lieferanten/Zulieferern beschafft werden müssen, was zu zusätzlichen Kosten führt.
- Wenn First Impression auf Ersuchen von und/oder mit vorheriger Zustimmung des Vertragspartners Arbeiten ausgeführt und/oder andere Leistungen erbracht hat, die über den Inhalt oder den Umfang der ursprünglich vereinbarten Arbeiten und/oder Leistungen hinausgehen, sind diese Arbeiten und/oder Leistungen vom Vertragspartner gemäß den vereinbarten Tarifen und in Ermangelung solcher gemäß den üblichen Tarifen von First Impression zu vergüten.
- Die Abrechnung zusätzlicher Arbeiten erfolgt sofort nach Abschluss der Arbeiten durch First Impression.
- Die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in vollem Umfang für zusätzlich ausgeführte Arbeiten.
Artikel 10: Liefer-/Fertigstellungs-, Abnahme- und Instandhaltungsfrist
- Der Vertragspartner muss die gelieferten Waren bei der Lieferung – oder so schnell wie möglich danach – prüfen (lassen). In dem Zusammenhang muss der Vertragspartner mindestens prüfen, ob die gelieferten Sachen dem Vertrag entsprechen, z. B. ob:
- die richtige Ware geliefert wurde;
- die gelieferte Ware in Bezug auf die Quantität (z. B. Anzahl und Menge) dem Vertrag entspricht;
- die gelieferte Ware den vereinbarten Qualitätsanforderungen oder – falls solche nicht bestehen – den Anforderungen entspricht, die für den normalen Gebrauch und/oder für Handelszwecke gestellt werden können.
- Wenn sichtbare Mängel oder Fehlmengen festgestellt werden, muss der Vertragspartner diese innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich First Impression anzeigen; andernfalls verfällt der diesbezügliche Anspruch.
- Beanstandungen von ausgeführten Arbeiten und erbrachten Dienstleistungen müssen, sofern sichtbare Mängel entstanden sind, innerhalb von sieben Tagen nach Beendigung der Arbeiten schriftlich First Impression angezeigt werden, andernfalls verfallen die diesbezüglichen Ansprüche.
- Nicht sichtbare Mängel an Sachen und/oder Arbeiten und Dienstleistungen müssen vom Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen, nachdem sie entdeckt wurden, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach der Lieferung und/oder nach Abschluss der Arbeiten schriftlich First Impression angezeigt werden, andernfalls verfallen die diesbezüglichen Ansprüche.
- Als Mängel und/oder Defizite gelten nicht:
- Unvollkommenheiten oder Eigenschaften von aus natürlichen Materialien hergestellten Sachen, wenn diese Unvollkommenheiten oder Eigenschaften in der Natur dieser Materialien liegen;
- Verfärbungen und geringfügige Farbabweichungen der Sachen untereinander;
- Sachen, deren Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung sich nach dem Empfang durch den Vertragspartner geändert haben oder die ganz oder teilweise be- oder verarbeitet wurden oder sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die beanstandeten Gegenstände oder Nachweise aufzubewahren, damit First Impression eine realistische Möglichkeit hat, sie zu prüfen; andernfalls verfallen die diesbezüglichen Ansprüche des Vertragspartners. Erweist sich ein Rückversand zur Prüfung der Reklamation als notwendig oder muss First Impression die Möglichkeit gegeben werden, die Reklamation vor Ort zu prüfen, gehen die Kosten dafür nur dann zu Lasten und auf Risiko von First Impression, wenn First Impression dem vorab schriftlich zugestimmt hat.
- Wenn First Impression feststellt, dass eine Beanstandung begründet ist, kann First Impression nach eigenem Ermessen: den Kaufpreis zurückzahlen oder eine Entschädigung zahlen; die Arbeiten/ Dienstleistungen noch wie vereinbart ausführen oder die Sachen/ Dienstleistungen noch liefern bzw. erbringen, es sei denn, dies ist für den Vertragspartner inzwischen nutzlos geworden. Letzteres muss vom Vertragspartner begründet und nachgewiesen werden. Haftet First Impression für einen dem Vertragspartner entstandenen Schaden, gelten in jedem Fall die Bestimmungen von Artikel 12.
- Vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung von First Impression ist der Vertragspartner unter den nachstehend genannten Bedingungen berechtigt, einen Vertrag in Bezug auf einen zu spezifizierenden und zu vereinbarenden Teil der zu liefernden Waren teilweise aufzulösen oder die betreffenden Waren zu ersetzen, bevor diese Waren zum Vertragspartner transportiert werden: Der Vertragspartner ist verpflichtet, die First Impression bereits nachweislich entstandenen Kosten für die Waren unverzüglich zu erstatten. Diese Kosten bestehen mindestens, aber nicht ausschließlich, aus den Kosten für die zusätzlichen Engineering- und Projektmanagementarbeiten sowie aus den Kosten, die First Impression vom Lieferanten der Sachen in Rechnung gestellt werden.
- Der Vertragspartner ist außerdem berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von First Impression unter den nachstehend genannten Bedingungen einen Vertrag in Bezug auf einen Teil der zu liefernden Waren teilweise aufzuheben oder die betreffenden Waren nach erfolgter Lieferung zu ersetzen:
- Die Sache bzw. die Sachen müssen spätestens 14 Tage nach Lieferung zurückgesandt werden und der Vertragspartner hat die Transportkosten zu tragen; und
- die Sache oder die Sachen müssen sich bei Rückgabe in demselben Zustand befinden, in dem sie ursprünglich dem Vertragspartner geliefert wurden. Wenn und soweit sich die Sachen nicht in einem neuen Zustand befinden, ist diese Bedingung bis zum Beweis des Gegenteils nicht erfüllt; und
- der Vertragspartner ist verpflichtet, die First Impression nachweislich entstandenen Kosten für die gelieferte(n) Sache(n) zu erstatten. Diese Kosten umfassen in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, die Kosten für die zusätzlichen Engineering- und Projektmanagementarbeiten sowie eine von First Impression festzulegende Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 50 % (bei gängigen, noch nicht installierten Sachen, deren Verpackung noch vorhanden ist), von 75 % (bei gängigen, bereits installierten Sachen, deren Verpackung nicht mehr vorhanden ist) oder von 100 % (bei sonstigen Sachen).
- Die Bestimmungen der Artikel 10.8 und 9 gelten nicht für Sonderanfertigungen.
- First Impression ist nur dann zur Instandhaltung der gelieferten Sachen verpflichtet, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
Artikel 11: Kündigung und einvernehmliche Beendigung
- Sofern ein Werkvertrag und/oder ein Vertrag zur Übernahme von Arbeiten vorliegt, kann der Vertragspartner den Vertrag vorzeitig schriftlich kündigen, jedoch nur aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 7:408 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Im Falle einer vorzeitigen Beendigung aus schwerwiegenden Gründen schuldet der Vertragspartner einen Teil des Lohns, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 7:411 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs angemessen zu bestimmen ist.
- Wenn First Impression dem Vertragspartner Software auf der Grundlage einer Lizenz zur Verfügung stellt, wird diese Lizenz für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt, sofern nicht anders vereinbart. Nach Ablauf verlängert sich der ursprüngliche Zeitraum jeweils automatisch um ein Jahr, sofern nicht durch eine der Vertragsparteien rechtzeitig, d. h. mindestens einen Monat vor Ablauf des betreffenden Zeitraums, schriftlich eine Kündigung erfolgt.
Artikel 12: Haftung
- First Impression ist für Schäden, die weltweit entstehen und im Zusammenhang mit den von ihr gelieferten Waren oder mit der Ausführung von Arbeiten stehen, bis zu einer Höchstsumme von 2.500.000 € pro Schadensfall und 5.000.000 € pro Jahr versichert.
- Jeder Anspruch des Vertragspartners gegenüber First Impression auf Schadensersatz infolge eines Ereignisses, wobei eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen als ein einziges Ereignis gilt, ist auf den Betrag der von der Versicherung von First Impression in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlung, zuzüglich der anwendbaren Selbstbeteiligung, begrenzt.
- Wenn die betreffende Versicherung in Bezug auf das Ereignis keine Deckung bietet oder nicht auszahlt, beschränkt sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Vertragspartners gegenüber First Impression auf maximal den Rechnungswert der Leistung von First Impression während des Zeitraums, in dem das Ereignis eingetreten ist, es sei denn, das Ereignis ist die Folge einer individuell abgerechneten Leistung oder eines individualisierbaren Teils davon oder bezieht sich auf diese(n), in welchem Fall der Schadensersatz auf maximal den Rechnungswert dieser Leistung beschränkt ist. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten ist die Haftung ohnehin auf den in den letzten sechs Monaten fälligen Honoraranteil beschränkt, auch wenn der Zeitraum länger ist.
- Der Vertragspartner hat in folgenden Fällen keinen Anspruch auf Entschädigung:
- indirekte Schäden als Betriebsschaden/Folgeschäden, darunter z. B. Stagnationsschäden und entgangener Gewinn;
- Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder Personen innerhalb der Organisation von First Impression, die nicht mit der Leitung des Unternehmens betraut sind, verursacht werden;
- immaterielle Schäden;
- Kosten, die dem Vertragspartner im Rahmen von Artikel 10 innerhalb der Rückforderungsfrist von First Impression entstehen (z. B. Kontrolle-/Versandkosten).
- Die vorstehenden Einschränkungen gelten auch für unerlaubte Handlungen von First Impression und für implizite oder nicht implizite Garantien von First Impression. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von First Impression oder von Personen, die mit der Leitung des Unternehmens betraut sind, zurückzuführen ist.
- First Impression ist befugt, etwaige Haftungsbeschränkungen Dritter im Namen des Vertragspartners zu akzeptieren. Eine eventuelle Haftung für Mängel dieser Dritten ist auf den Betrag begrenzt, den First Impression von diesen Dritten zurückfordern kann.
- Der Vertragspartner stellt First Impression von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem von First Impression ausgeführten Vertrag stehen oder sich daraus ergeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, First Impression alle Schäden zu ersetzen, die dem Unternehmen in diesem Zusammenhang entstehen, einschließlich der gesamten Kosten für die Abwehr einer Forderung von Dritten.
- Jeder Rechtsanspruch des Vertragspartners gegenüber First Impression verfällt ein Jahr, nachdem der Vertragspartner von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat und/oder seinen Rechtsanspruch gegenüber First Impression geltend machen konnte.
Artikel 13: Zahlung
- Die Rechnungen von First Impression müssen innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum per Banküberweisung in Euro beglichen werden.
- First Impression ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung des Vertragspartners durchzuführen. Wenn eine Bonitätsprüfung nach Ansicht von First Impression zu einer negativen Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners führt, ist First Impression stets berechtigt, Zahlung vor einer Lieferung und/oder Ausführung zu verlangen, ungeachtet dessen, ob die in Artikel 13.1 genannte Rechnungsfrist bereits abgelaufen ist.
- Die vom Vertragspartner geleisteten Zahlungen dienen – auch wenn der Vertragspartner bei der Bezahlung etwas anderes angibt – immer zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und anschließend zur Begleichung fälliger Rechnungen, für die der Eigentumsvorbehalt bereits erloschen ist und/oder für die kein Eigentumsvorbehalt gilt, und schließlich zur Begleichung der am längsten offenen Rechnungen.
- Wenn sich der Vertragspartner mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber First Impression in Verzug befindet, schuldet er auf den geschuldeten Betrag Zinsen in Höhe des gesetzlichen Handelszinssatzes.
- First Impression ist stets berechtigt, alle Forderungen, ob fällig oder nicht, die gegenüber dem Vertragspartner und/gegenüber einem mit dem Vertragspartner verbundenen Unternehmen bestehen, mit einer eventuellen Gegenforderung des Vertragspartners oder eines mit dem Vertragspartner verbundenen Unternehmens zu verrechnen. Der Vertragspartner ist nicht befugt, Forderungen, die er gegenüber First Impression hat, ohne Zustimmung von First Impression zu verrechnen. Dem Vertragspartner steht kein Recht auf Aussetzung gegenüber First Impression zu. „Ein mit dem Vertragspartner verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angehört, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Artikel 14: Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung der Informationen, die ihnen mit Bezug auf die jeweils andere Partei bekannt geworden sind und bei denen davon ausgegangen werden kann und darf, dass ihre Weitergabe an Dritte die Interessen dieser Partei beeinträchtigen würde. Diejenige Partei, die vertrauliche Daten erhält, wird diese nur für den Zweck verwenden, für den sie erteilt wurden. Daten gelten in jedem Fall als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche bezeichnet werden.
Artikel 15: Rechte an geistigem Eigentum
- Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Software, die Dateien, die Geräte oder andere Materialien, die im Rahmen des Vertrages entwickelt und/oder dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. Analysen, Entwürfe, Dokumentation, Berichte, Angebote sowie vorbereitendes Material und die damit erstellten Anwendungsprogramme und andere erbrachte Leistungen stehen ausschließlich First Impression, ihren Lizenzgebern und/oder ihren Lieferanten zu und sind ausschließlich für die Nutzung durch den Vertragspartner im Rahmen des Angebots und/oder des Vertrages bestimmt.
- Der Vertragspartner erwirbt nur die Nutzungsrechte, die ihm durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vertrag zwischen den Parteien und das Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden. Ein dem Vertragspartner eingeräumtes Nutzungsrecht ist nicht exklusiv, nicht auf Dritte übertragbar, nicht verpfändbar und nicht unterlizenzierbar. Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen durch den Vertragspartner schuldet der Vertragspartner First Impression eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € pro Verstoß und 5.000 € pro Woche, die der Verstoß andauert. Darüber hinaus behält First Impression ihren Anspruch auf Ersatz des gesamten erlittenen Schadens.
- First Impression behält sich das Recht vor, die bei der Ausführung der Tätigkeiten/Dienstleistungen gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke als die Erfüllung des Vertrages zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Vertragspartners an Dritte weitergegeben werden.
- Wenn und soweit es sich um Software handelt, die speziell für den Vertragspartner entwickelt wurde, liegen die geistigen Eigentumsrechte an der für den Vertragspartner entwickelten Software beim Vertragspartner. Diese Rechte am geistigen Eigentum werden auf den Vertragspartner übertragen, nachdem der Vertrag vollständig ausgeführt wurde und der Vertragspartner seine vertraglichen (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber First Impression erfüllt hat.
Artikel 16: Sicherheit
- First Impression behält sich das Eigentum an allen von ihr an den Vertragspartner gelieferten und zu liefernden Sachen vor, und zwar in Bezug auf Forderungen, die sich auf die Gegenleistung für die von First Impression aufgrund eines Vertrages dem Vertragspartner gelieferten und zu liefernden Sachen oder die aufgrund eines solchen Vertrages im Auftrag des Vertragspartners durchgeführten und durchzuführenden Arbeiten beziehen, sowie in Bezug auf Forderungen aufgrund der Nichterfüllung solcher Verträge.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vom Vertragspartner nicht verarbeitet und nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden.
- Wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber First Impression nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass er dies nicht tun wird, ist First Impression berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt im Sinne von Artikel 16.1 gelieferten Sachen aus dem Betrieb des Vertragspartners oder von Dritten, die Sachen für den Vertragspartner aufbewahren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Vertragspartner ist unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des von ihm geschuldeten Betrages pro Tag verpflichtet, jede diesbezügliche Mitwirkung zu leisten, unbeschadet des Rechts von First Impression, eine vollständige Entschädigung und Erfüllung zu fordern.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt von First Impression gelieferten Sachen mit einem Hinweis darauf zu versehen, dass diese Sachen unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden und somit Eigentum von First Impression sind; andernfalls wird davon ausgegangen, dass alle in den Räumlichkeiten des Vertragspartners vorhandenen Sachen gleicher Art Eigentum von First Impression sind. Letzteres ist eine Beweisvereinbarung.
- Der Vertragspartner ist gegenüber First Impression verpflichtet, auf erste Anforderung von First Impression eine (zusätzliche) Sicherheit für alle bestehenden und alle künftigen Forderungen von First Impression gegenüber dem Vertragspartner, gleich aus welchem Grunde, zu leisten, die nach Ansicht von First Impression so beschaffen ist, dass First Impression durchgehend über eine ausreichende Sicherheit verfügt und verfügen wird.
- Der Vertragspartner muss die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts versichern und versichert halten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Police dieser Versicherung auf erste Anforderung von First Impression zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Artikel 17: Höhere Gewalt
- Unter höherer Gewalt ist ein Versäumnis von First Impression zu verstehen, das (teilweise) durch Umstände verursacht wird, die First Impression nicht zuzurechnen sind und nicht vorhersehbar waren. Unter diese Umstände fallen mindestens, aber nicht ausschließlich: Stagnation und/oder Versäumnisse bei Lieferanten, Herstellern oder anderen Dritten – wie (See-)Spediteuren und Zollbehörden -, von denen First Impression abhängig ist; das Wetter; Streiks oder Arbeitsniederlegungen; größere und kleinere Kriegshandlungen; Naturkatastrophen wie Erdbeben; Terrorismus; Feuer; Verlust oder Diebstahl; ein allgemeiner Mangel an benötigten Rohstoffen und/oder anderen Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Realisierung der vereinbarten Leistung erforderlich sind; eine Betriebsunterbrechung, Blockaden von Straßen, Wasserwegen und Häfen; Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen; und Internetkriminalität.
- First Impression ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem First Impression seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
- Während höherer Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von First Impression ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch First Impression aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 10 Werktage, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzuheben, ohne dass eine der Parteien zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist.
- Wenn First Impression zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist First Impression berechtigt, den bereits gelieferten Teil oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Vertragspartner ist sodann verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte oder zu liefernde Teil keinen eigenständigen Wert hat.
Artikel 18: Beitreibbarkeit von Forderungen & Aussetzung / Aufhebung
Alle Forderungen von First Impression gegenüber dem Vertragspartner sind sofort fällig, wenn:
- der Vertragspartner mit der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen gegenüber First Impression in Verzug gerät;
- Umstände, von denen First Impression nach Abschluss des Vertrages Kenntnis erlangt, berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
- der Vertragspartner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seiner (Haus-)Bank in Verzug befindet.
- durch den Vertragspartner oder einen Dritten, wenn: in Bezug auf den Vertragspartner ein Zahlungsaufschub, Insolvenz, ein Insolvenzverfahren (in gleich welcher Form) oder eine gerichtliche oder außergerichtliche Umschuldung beantragt oder angeboten wird oder ein erheblicher Teil der Güter des Vertragspartners oder der in der Verfügungsgewalt des Vertragspartners befindlichen Sachen, die Eigentum von First Impression sind, oder der Güter des Vertragspartners, an denen First Impression ein Sicherungsrecht hat, gepfändet wird;
- einer oder mehrere der vorgenannten Umstände in Bezug auf ein mit dem Vertragspartner verbundenes Unternehmen, das einen Vertrag mit First Impression abgeschlossen hat, eintreten.
In den unter dem zweiten bis fünften Gedankenstrich genannten Fällen befindet sich der Vertragspartner in Verzug. In allen Fällen ist First Impression nach einem Verzug berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu kündigen, ohne dass es einer gerichtlichen Intervention bedarf und unbeschadet des Rechts von First Impression, Schadensersatz zu fordern.
Artikel 19: Anwendbares Recht/ zuständiges Gericht
Das Rechtsverhältnis zwischen First Impression und dem Vertragspartner unterliegt dem niederländischen Recht unter Ausschluss der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG). Für alle Streitigkeiten zwischen First Impression und dem Vertragspartner sind ausschließlich die niederländischen Gerichte zuständig. Das Gericht in Breda ist vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Artikel 93 der niederländischen Zivilprozessordnung (Rv.) ausschließlich zuständig. First Impression bleibt jedoch berechtigt, den Vertragspartner vor dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Vertragspartners zu verklagen.
ABSCHNITT 2 – BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 20: Bestimmungen zur Miete und zur Vermietung von Gütern
- Dieser Artikel gilt für jedes Rechtsverhältnis, bei dem First Impression als Vermieter auftritt.
- Die Mietzeit beginnt an dem vereinbarten Datum zu der vereinbarten Uhrzeit oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Mietsache dem Vertragspartner gemäß den Bestimmungen in Artikel 20.3 übergeben wird, falls Letzterer früher eintritt.
- Die Bereitstellung der Mietsachen erfolgt durch die Bereitstellung im Lager und/oder in den Räumlichkeiten von First Impression („ab Werk“).
- Im Falle der Bereitstellung durch First Impression an vom Vertragspartner angegebenen Örtlichkeiten beginnt die Mietzeit zu dem Zeitpunkt, an dem die Mietsache das Lager und/oder die Räumlichkeiten von First Impression verlässt.
- Die Mietsache muss vom Vertragspartner zum vereinbarten Enddatum oder -zeitpunkt in der Verpackung zurückgegeben werden, in der sie geliefert wurde (falls zutreffend). Kommt der Vertragspartner dem nicht nach, schuldet er neben der regulären Tagesmiete – die bis zum vereinbarten Enddatum oder -zeitpunkt weiterläuft – eine Vertragsstrafe in Höhe der regulären Tagesmiete pro angefangenen Tag. Darüber hinaus ist First Impression berechtigt, vom Vertragspartner zusätzlichen Schadensersatz zu verlangen. Die Parteien weichen hier ausdrücklich von den Bestimmungen des Artikels 6:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.
- Mängel an der Mietsache sowie Beschädigungen und Verlust oder Diebstahl sind First Impression unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Entdeckung, schriftlich und unter Angabe aller Einzelheiten anzuzeigen. Der Vertragspartner ist außerdem verpflichtet, jede von First Impression zu diesem Zeitpunkt als notwendig erachtete Mitwirkung zu leisten; andernfalls haftet der Vertragspartner für alle Schäden, die First Impression infolge dieser mangelnden Mitwirkung entstehen.
- Wenn First Impression Mängel am Mietobjekt innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige des Mangels behebt, schuldet der Vertragspartner weiterhin den Mietpreis für die Zeit, in der die Mietsache nicht genutzt werden kann, es sei denn, es liegen Mängel im Sinne von Artikel 7:209 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vor.
- Der Vertragspartner darf ohne vorherige Zustimmung von First Impression keine Änderungen auf oder an der Mietsache vornehmen. Die Behebung von Mängeln und/oder Schäden durch den Vertragspartner darf nur durch First Impression oder mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung und auf Anweisung von First Impression erfolgen.
- Die Mietsache muss sich bei der Rückgabe in demselben Zustand (abgesehen von normaler Abnutzung) befinden, in dem der Vertragspartner sie bei Überlassung erhalten hat.
- Es ist dem Vertragspartner untersagt, die Mietsache (teilweise) zu demontieren.
- Es ist dem Vertragspartner untersagt, die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von First Impression zu veräußern, weiterzuvermieten, unterzuvermieten, zu verleihen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen.
- First Impression ist nur dann zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
- Die Rechnungen von First Impression sind abweichend von Artikel 13.1 innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung in Euro zu begleichen. Die Bestimmungen über die Bonitätsprüfung in Artikel 13.2 gelten in vollem Umfang.
- First Impression ist berechtigt, eine Kaution festzusetzen, die vom Vertragspartner vor Beginn des Mietzeitraums zu zahlen ist.
- Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung der Mietsache während der Mietzeit schuldet der Vertragspartner First Impression den Mietpreis bis zum vereinbarten Enddatum. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, First Impression den Schaden zu ersetzen, der First Impression durch Diebstahl, Verlust oder Zerstörung der Mietsache entsteht. Die Parteien setzen diesen Schaden mit dem Neuwert der Mietsache an.
- Im Falle einer Beschädigung (die keine normale Abnutzung darstellt) der Mietsache (Teile und/oder Zubehör) ist der Vertragspartner verpflichtet, First Impression die Reparaturkosten zu erstatten, die zur Behebung des Schadens entstehen. Dasselbe gilt für den Diebstahl von Teilen und/oder Zubehör der Mietsache. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, First Impression alle Schäden zu ersetzen, die First Impression infolge der vorgenannten Beschädigung der Mietsache oder des Diebstahls/Verlustes von Teilen und/oder Zubehör entstehen, wie z. B. Stillstandsschäden und entgangener Gewinn.
- Während der Mietzeit ist First Impression berechtigt, den Zustand der Mietsache und die Art und Weise seiner Nutzung zu überprüfen. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass First Impression oder einer von ihr bevollmächtigten Person Zugang zu der Mietsache gewährt wird.
- Der Vertragspartner ist in jedem Fall verpflichtet, die Mietsache während der Laufzeit des Mietvertrages gegen die üblichen Risiken wie Beschädigung, Verlust und Zerstörung der Mietsache zu versichern.
- Der Vertragspartner stellt First Impression von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der (Nutzung der) Mietsache ergeben.
Artikel 21: Special Effects
- Dieser Artikel findet Anwendung, wenn der Vertragspartner Gebrauch von Arbeiten macht, die in der Bereitstellung sogenannter Special Effects bestehen.
- First Impression bietet in Absprache mit dem Vertragspartner sogenannte Special Effects – Spezialeffekte – an, bei denen in gegebenen Fällen gefährliche Stoffe verwendet werden. In diesem Zusammenhang hat First Impression immer eine Leistungsverpflichtung.
- Der Vertragspartner muss für eine sichere Arbeitssituation Sorge tragen und ist für diese verantwortlich, einschließlich zu ergreifender angemessener Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen; dazu gehören unter anderem die Eignung von Räumlichkeiten, die Kontrolle der Menschenmenge, ein sicherer Abstand zwischen den Teilnehmern und den Spezialeffekten, geeignete und funktionierende Feuerlöschgeräte und Schutz vor Witterungseinflüssen.
- Der Vertragspartner ist sich jedoch dessen bewusst, dass die Verwendung von Spezialeffekten trotz der in Absatz 3 genannten Maßnahmen immer noch die Gefahr von Schäden an Personen und Gütern mit sich bringen kann. Der Vertragspartner akzeptiert dieses Risiko.
- First Impression haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung von Spezialeffekten verursacht werden, es sei denn, First Impression unterlässt es, die nach ihrer Einschätzung angemessenen und notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Artikel 22: Creative Agency
- Dieser Artikel findet Anwendung, wenn First Impression sich verpflichtet hat, für den Vertragspartner Inhalte und/oder visuelle Ausdrucksformen zu erstellen und/oder zu liefern und/oder zu verbreiten und/oder Konzepte zu entwickeln.
- First Impression unterstützt den Vertragspartner bei der Erstellung und Ausführung von Inhalten und der Entwicklung von Konzepten und hat diesbezüglich eine Leistungsverpflichtung.
- Der Vertragspartner ist für den Inhalt, die zeitliche Planung, die Ergebnisse und die weiteren Folgen des Inhalts und/oder der entwickelten Konzepte verantwortlich, unabhängig davon, ob der Inhalt und/oder das entwickelte Konzept letztendlich von First Impression oder vom Vertragspartner verbreitet wird.
- First Impression ist bestrebt, Übertragungs-, Programmier-, Skript- und/oder logarithmische Fehler, die zu Unrichtigkeiten und/oder Abweichungen im Inhalt führen, so schnell wie möglich zu korrigieren. Dasselbe gilt für Störungen und/oder die Nichtverfügbarkeit von Inhalten. First Impression kann jedoch nicht ausschließen, dass die vorgenannten Mängel auftreten.
Artikel 23: Servicedesk
- Dieser Artikel findet Anwendung, wenn der Vertragspartner über den Servicedesk Unterstützung (Support) in Bezug auf die von First Impression angebotenen Dienste in Anspruch nimmt.
- First Impression wird ordnungsgemäß begründete Supportanfragen innerhalb einer angemessenen Frist gemäß den üblichen Verfahren bearbeiten. First Impression übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit der Antworten oder der angebotenen Unterstützung. Der Support wird an Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten von First Impression geleistet.
- Der Vertragspartner zahlt eine regelmäßige Gebühr für die Nutzung des Supports durch den Servicedesk, es sei denn, die Parteien haben eine Vergütung auf Regiebasis vereinbart; in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 22.4. Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 13.1 müssen die Rechnungen von First Impression vor Beginn des Zeitraums gestellt werden, für den First Impression dem Vertragspartner Supportleistungen über den Servicedesk anbietet.
- Wenn die Parteien eine Vergütung auf Regiebasis vereinbart haben, stellt First Impression dem Vertragspartner immer am Ende jedes Monats eine Rechnung, die innerhalb von 30 Tagen zu begleichen ist.